230 Artikel: das komplette Seilkletter-Wissen

Du bist hier:
Drucken

Darf man im Sommer in Bäume klettern, weil Baumpfleger das nicht dürfen?

Das ist Unsinn.
Hintergrund ist eine Novelle des §39 des Bundesnaturschutz-Gesetzes aus dem Jahre 2010. Der Paragraph regelt den allgemeinen Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Darin steht unter anderem, dass Gehölze zwischen März und September nicht “abzuschneiden und auf den Stock zu setzen” sind. Das hat zu Panikattacken bei Baumpflegern geführt, die sich im Sommer arbeitslos sahen.
Wer sich das Gesetz genau ansieht, kann auf breiter Front Entwarnung geben, für Freizeitkletterer sowieso:

  • Die Beschneidungseinschränkung gilt nur für Bäume außerhalb des Waldes
  • Selbst außerhalb des Waldes gilt es nur für Bäume an Straßen und Alleen, sowie freistehende Bäume auf dem Feld. Es gilt außerdem für Hecken, Gebüsche und lebende Zäune
  • Zulässig für alle Gehölze sind “schonende Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung”, also eine ganz normale Pflege. Nur das Abholzen sowie starke Zurückschneiden ist nicht erlaubt
  • Baumkletterer sind “Freizeittreibende”, keine Baumpfleger. Die Passagen des Gesetzes betreffen uns also gar nicht. Das Beklettern von Bäumen ist weiterhin überall erlaubt (sofern keine besondere Schutzzone), da dies vor dem Recht ein “Erholungszweck” ist
  • Aus diesen Tatsachen abzuleiten, dass mman im Sommer nicht mehr in Bäume klettern darf, ist also Unsinn.

    Trotzdem ist das Gesetz interessant, denn es regelt vernünftigerweise auch mutwillige (Zer-)störungen von Tier-und Pflanzenwelt. Geschützte Pflanzenarten dürfen nicht entnommen werden, Tiere in ihren Rückzugszonen im Wald und Flur nicht absichtlich gestört, verletzt oder gejagt werden.
    Allerdings gilt auch: “Jeder darf (…) wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen”. Nur das “gewerbsmäßige Entnehmen” ist nicht gestattet.